Bei beamtenrechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen gehen der Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte neuerdings übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK aus (Jochen Frowein/WolfgangPeukert: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl etc. 1996, Rz 16 und 24 zu Art. 6 EMRK). Weil der Beschwerdeführer durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einen schwerwiegenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil – auch in finanzieller Hinsicht – erleiden könnte, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass unter dem Aspekt von Art. 6 EMRK die Überprüfung des Entscheids durch ein Gericht möglich sein muss. Gemäss RRB Nr. 806 vom 2.3.1993 beschloss