Damit würden alle Verfahren erfasst, deren Ergebnis für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen direkt entscheidend sind, und zwar ungeachtet der Stellung der Parteien (Privatperson, juristische Person, Behörde, etc.), des Charakters der für die Entscheidung ausschlaggebenden Rechtsvorschriften (Privatrecht, Arbeitsrecht, öffentliches Recht etc.) und des Charakters der zuständigen Entscheidungsinstanz (Zivilgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc.). Bei beamtenrechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen gehen der Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte neuerdings übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Art.