Dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausschliesslich auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten. Damit würden alle Verfahren erfasst, deren Ergebnis für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen direkt entscheidend sind, und zwar ungeachtet der Stellung der Parteien (Privatperson, juristische Person, Behörde, etc.), des Charakters der für die Entscheidung ausschlaggebenden Rechtsvorschriften (Privatrecht, Arbeitsrecht, öffentliches Recht etc.) und des Charakters der zuständigen Entscheidungsinstanz (Zivilgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc.).