Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) müssen zivilrechtliche Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht überprüft werden können. Dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausschliesslich auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten.