Gemäss dieser Enumeration ist gegen Verfügungen des Landammanns keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. Soweit der Landammann zum Erlass vorsorglicher Massnahmen – wie den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung – befugt ist, entscheidet er abschliessend (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 22 zu § 6 S. 109). (...) e) Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) müssen zivilrechtliche Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht überprüft werden können.