Gemäss § 36 Abs. 3 VRG ist demnach bei einer Beschwerde an den Regierungsrat der Landammann für den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig. c) § 49 GO (Gerichtsorganisationsgesetz, BGS 125.12) legt in abschliessender Aufzählung fest, gegen welche Entscheide die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Gemäss dieser Enumeration ist gegen Verfügungen des Landammanns keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich.