Aus den Erwägungen: 1. b) Die aufschiebende Wirkung ist in § 36 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) geregelt. Abs. 2 legt fest, dass die verfügende Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die aufschiebende Wirkung entziehen und den Entscheid sofort in Kraft setzen kann. Gemäss Abs. 3 kann - ebenfalls bei Vorliegen wichtiger Gründe - die Beschwerdeinstanz als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung entziehen; bei Kollegialbehörden entscheidet ihr Vorsitzender. Gemäss § 36 Abs. 3 VRG ist demnach bei einer Beschwerde an den Regierungsrat der Landammann für den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig.