SOG 2004 Nr. 35 § 36 VRG, § 49 GO, Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Landammann kann einer Beschwerde an den Regierungsrat die aufschiebende Wirkung entziehen. Dieser Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsinternen Verfahren. Sachverhalt: Der Personaldienst des Spitals kündigte das Arbeitsverhältnis von X. Diesen Entscheid liess X. an den Regierungsrat weiterziehen. Der Landammann entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Kündigung fest. X. gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. b)