{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-34_2004-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88164&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e25861e079b5413ba93d6b35c12a74ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung des Anstellungsverhältnisses; Entzug der aufschiebenden Wirkung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:32", "Checksum": "1ee9ea05063e9369541fe604c95ed198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34\nRegeste:\nKündigung des Anstellungsverhältnisses; Entzug der aufschiebenden Wirkung\n\n\n3. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Hauptgrund für die Kündigung das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vorgesetzten am 5.9.2003 war. An jenem Tag sei eine Mitarbeiterin in der Abwaschküche nicht zur Arbeit erschienen, was der Beschwerdeführer dem Vorgesetzten mitgeteilt habe. Dieser bestimmte jemanden aus der Rüstküche als Ersatzperson. Bei der Mitteilung dieser Anordnung an den Beschwerdeführer und die drei anderen Mitarbeiterinnen der Abwaschküche sei X. gegenüber dem Vorgesetzten verbal aggressiv geworden und sogar mit erhobener Faust auf ihn losgestürmt, was vom Beschwerdeführer allerdings bestritten wird. Das instruierende Departement habe zum betreffenden Vorfall schriftliche Auskünfte eingeholt, welche den Vorfall bestätigten. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wurden als schwer wiegend eingestuft. Für die Mitarbeiter und Vorgesetzten sei es nicht zumutbar, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Es sei für den Arbeitgeber auch nicht zumutbar, über den Zeitpunkt des Kündigungstermins vom 31.1.2004 hinaus dem Beschwerdeführer den Lohn zu bezahlen, nachdem er im Interesse des Arbeitsfriedens im Betrieb habe freigestellt werden müssen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien aufgrund der Aktenlage als gering einzustufen. Schon der Vorfall vom 5.9.2003 stelle für sich allein einen wesentlichen Kündigungsgrund dar, zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 4.3.2002 wegen Streitereien mit Handgreiflichkeiten gegenüber einem anderen Mitarbeiter schriftlich verwarnt worden; im Wiederholungsfall sei ihm die Kündigung angedroht worden. (...)\nIn der Stellungnahme vom 23.1.2004 bringt das instruierende Finanzdepartement vor, wenn es darum gehe, ein missliebiges Verhalten bei einem Arbeitnehmer zu unterbinden, bleibe kein Raum für Bewährungsfristen, sondern es sei eine Verwarnung auszusprechen, weil in diesen Fällen vom Arbeitnehmer kein aktives Tun im Hinblick auf einen Erfolg erwartet werde. Eine Verwarnung erfülle in diesen Fällen die gleiche Funktion wie das Ansetzen einer Bewährungsfrist; das Instrument der Verwarnung sei implizit in § 27 Abs. 5 StPG enthalten. (...)\n5. Eine Prüfung des Sachverhalts lässt Zweifel daran aufkommen, ob das in § 11 StPVO (Verordnung zum Staatspersonalgesetz, BGS 126.2) festgelegte Verfahren bei ordentlicher Kündigung eingehalten worden ist. Zwar fanden anscheinend diverse ermahnende Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten D. statt, was möglicherweise als Mitarbeiterbeurteilungsgespräch im Sinn von § 11 Abs. 1 StPVO gelten könnte. Der Vorgesetzte hat dem Beschwerdeführer offenbar mündlich die Kündigung angedroht, wenn sich das Verhalten nicht bessere, was den Anforderungen aber nicht genügen würde: § 11 Abs. 1 StPVO verlangt, dass der Vorgesetzte dem Betroffenen schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist setzt. Nach § 11 Abs. 2 StPVO hätte bei Nichtbewährung innert Frist ein neuerliches Mitarbeiterbeurteilungsgespräch stattfinden müssen, nach welchem der Vorgesetzte der Anstellungsbehörde auf dem Dienstweg einen begründeten Kündigungsantrag hätte einreichen müssen. Ob dem im vorliegenden Fall entsprochen wurde, erscheint auf den ersten Blick ebenfalls zweifelhaft.\nAuch bezogen auf den Vorfall vom 27.2.2002 ergibt sich kein anderes Bild. Zwar wurde der Beschwerdeführer damals mit Schreiben vom 4.3.2002 verwarnt und es wurde ihm im Wiederholungsfall die Kündigung angedroht, hingegen wurde ihm keine Frist, d.h. ein nach Anfang und Ende definierter Zeitraum, gesetzt, um sich zu bewähren. Dass in Fällen missliebigen Verhaltens eine Verwarnung dieselbe Funktion habe wie das Ansetzen einer Bewährungsfrist, kann § 27 Abs. 5 StPG, welcher ausdrücklich von angemessener Bewährungsfrist spricht, nicht ohne weiteres entnommen werden. (...)\n6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.9.2003 freigestellt und sogar mit einem Hausverbot belegt. Damit bestand keine Gefahr mehr, dass er das Arbeitsklima weiter beeinträchtigen könnte. Unter diesem Aspekt und angesichts der Zweifel an der Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Kündigungsverfahrens kann nicht gesagt werden, es lägen Gründe für eine sofortige Vollstreckung der angefochtenen Verfügung vor, welche gewichtiger wären als die Interessen an einem Aufschub. Dass das fiskalische Interesse des Gemeinwesens bei dieser Interessenabwägung keine Rolle spielen darf, wurde weiter vorne bereits ausgeführt. Nachdem aber keine überzeugenden Gründe vorliegen, durfte der Beschwerde gegen die Kündigung der Suspensiveffekt nicht entzogen werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 15.3.2004 (VWBES.2004.34)"}