{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-34_2004-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88164&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e25861e079b5413ba93d6b35c12a74ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung des Anstellungsverhältnisses; Entzug der aufschiebenden Wirkung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:32", "Checksum": "1ee9ea05063e9369541fe604c95ed198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2004 VWBES.2004.34\nRegeste:\nKündigung des Anstellungsverhältnisses; Entzug der aufschiebenden Wirkung\n\nSOG 2004 Nr. 35\n§ 36 VRG, § 49 GO, Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Landammann kann einer Beschwerde an den Regierungsrat die aufschiebende Wirkung entziehen. Dieser Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsinternen Verfahren.\nSachverhalt:\nDer Personaldienst des Spitals kündigte das Arbeitsverhältnis von X. Diesen Entscheid liess X. an den Regierungsrat weiterziehen. Der Landammann entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte gleichzeitig die Rechtmässigkeit der Kündigung fest. X. gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. b) Die aufschiebende Wirkung ist in § 36 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) geregelt. Abs. 2 legt fest, dass die verfügende Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die aufschiebende Wirkung entziehen und den Entscheid sofort in Kraft setzen kann. Gemäss Abs. 3 kann - ebenfalls bei Vorliegen wichtiger Gründe - die Beschwerdeinstanz als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung entziehen; bei Kollegialbehörden entscheidet ihr Vorsitzender. Gemäss § 36 Abs. 3 VRG ist demnach bei einer Beschwerde an den Regierungsrat der Landammann für den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig.\nc) § 49 GO (Gerichtsorganisationsgesetz, BGS 125.12) legt in abschliessender Aufzählung fest, gegen welche Entscheide die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Gemäss dieser Enumeration ist gegen Verfügungen des Landammanns keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. Soweit der Landammann zum Erlass vorsorglicher Massnahmen – wie den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung – befugt ist, entscheidet er abschliessend (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 22 zu § 6 S. 109). (...)\ne) Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) müssen zivilrechtliche Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht überprüft werden können. Dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausschliesslich auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten. Damit würden alle Verfahren erfasst, deren Ergebnis für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen direkt entscheidend sind, und zwar ungeachtet der Stellung der Parteien (Privatperson, juristische Person, Behörde, etc.), des Charakters der für die Entscheidung ausschlaggebenden Rechtsvorschriften (Privatrecht, Arbeitsrecht, öffentliches Recht etc.) und des Charakters der zuständigen Entscheidungsinstanz (Zivilgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc.). Bei beamtenrechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen gehen der Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte neuerdings übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK aus (Jochen Frowein/WolfgangPeukert: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl etc. 1996, Rz 16 und 24 zu Art. 6 EMRK).\nWeil der Beschwerdeführer durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einen schwerwiegenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil – auch in finanzieller Hinsicht – erleiden könnte, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass unter dem Aspekt von Art. 6 EMRK die Überprüfung des Entscheids durch ein Gericht möglich sein muss. Gemäss RRB Nr. 806 vom 2.3.1993 beschloss der Regierungsrat im Einvernehmen mit dem kantonalen Verwaltungsgericht, dass zur Sicherstellung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderten richterlichen Rechtsschutzes Entscheide im Verwaltungsverfahren, welche zivilrechtliche Streitigkeiten darstellen, mit der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehen werden und das Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden eintrete.\nf) Zusammenfassend ist zur Gewährleistung des Rechtsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 EMRK das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2. Der verwaltungsinternen Beschwerde darf die aufschiebende Wirkung nur in Ausnahmefällen wie z.B. Dringlichkeit entzogen werden, weil dieser Entzug – gerade im Personalrecht – einen schwer wiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Nur besonders qualifizierte und zwingende Gründe vermögen den Entzug der Suspensivwirkung zu rechtfertigen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung soll stets die Ausnahme bleiben (Merkli/Aeschlimann/Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, S. 471; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 232). Die verfügende Behörde darf den Suspensiveffekt nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 469; GER 2000, Nr. 7), weil den Interessen, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt (BVR 1992, S. 131). Diese Interessen müssen den besonderen Anliegen an der sofortigen Wirksamkeit im Rahmen einer Interessenabwägung gegenübergestellt werden. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können und gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Mit berücksichtigt werden dürfen die Prozessaussichten, sofern sie eindeutig sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., S. 472; Kölz/Häner, a.a.O., S. 233; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 244). Bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens dürften dagegen nicht ausreichen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 469)."}