Das den geltend gemachten Nachtrunk in vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Anknüpfungspunkt für diese Zweifel bzw. für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist der aktenkundige, vorne eingehend geschilderte Alkoholkonsum und nicht die Fahrt mit dem Auto als solche. In der angefochtenen Anordnung der Administrativbehörde ist daher gar kein Abweichen vom Strafurteil zu erkennen, weshalb dieser Frage nicht näher nachzugehen ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2004 (VWBES.2004.304)