Zusammenfassend ist festzustellen, dass der beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad von mindestens 2,17 ‰ in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt wenige Monate zuvor Zweifel dahingehend aufkommen lässt, ob nicht eine die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik vorliegt. Das den geltend gemachten Nachtrunk in vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht auszuräumen.