Ginge man von einem maximalen Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt. Wenn nun aber die Strafrichterin in integraler Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo letztlich von einem Wert von 0,75 ‰ ausgeht, kann diese "Zufälligkeit" bzw. der damit verbundene Freispruch vom Fahren in angetrunkenem Zustand nicht auch für die Frage massgebend sein, ob angesichts des festgestellten befremdlichen Trinkverhaltens des Beschwerdeführers nach wie vor Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.