Sie scheint einfach unverändert die Angaben des Verteidigers übernommen zu haben, ohne das zur Verfügung stehende Glas zu prüfen und ohne die Berechnung des Verteidigers zu hinterfragen, nach der 2 Gläser 1,8 dl und 3 Gläser 2,9 dl ergeben. Ginge man von einem maximalen Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt.