Grundlage für diese Berechnung bildet ein beim IRM Bern eingeholter ergänzender Bericht vom 7. September 2004. Diesen hatte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2004 beantragt mit der Begründung, sein Klient habe "ca. 2 bis 3 gefüllte Gläser (enthält ca. 0,9 dl) getrunken". Auftragsgemäss ging das IRM von einem Nachtrunk zwischen 1,8 bis 2,9 dl Grappa aus und errechnete für den rechtsrelevanten Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 0,75 und 1,29 Gewichtspromillen. Das Strafgericht hat offensichtlich nicht geprüft, welche Füllmenge das ihm eingereichte angeblich verwendete Glas maximal aufnimmt.