Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen der Polizei bereits das achte "doppelte Grappa" bestellt und zur Hälfte ausgetrunken gehabt. Vergegenwärtigt man sich einen solchen Alkoholkonsum innerhalb von rund 40 Minuten, so erscheint dies als reichlich aussergewöhnliches Trinkverhalten. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um einen Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an eine Auffahrkollision handelt, dem wiederum ein mehrstündiger Bierkonsum in nicht gerade harmlosem Ausmass vorangegangen war. Wer derart Alkohol konsumiert, der gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seines Trinkverhaltens.