Diese Tabelle geht aber, wie alle andern Dokumente im Bereich der Alkoholprävention, von den in Gastgewerbebetrieben verwendeten Standardgläsern aus, die den Anforderungen nach Art. 9 der Deklarationsverordnung (SR 941.281) für geeichte oder markierte Schankgefässe entsprechen. Ein Standardglas für Spirituosen ist für eine Füllmenge von 2 cl bzw. – bei Bestellung eines "Doppelten" – von 4 cl vorgesehen (je bis zum unteren Rand des entsprechenden Füllstrichs). Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen der Polizei bereits das achte "doppelte Grappa" bestellt und zur Hälfte ausgetrunken gehabt.