Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt. Gerade der Fall des B. eignet sich, dies unter zwei Aspekten näher darzulegen. Nach den Abklärungen im Strafverfahren soll der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause in der Zeit von 15:50 Uhr bis 16:30 Uhr insgesamt 3 dl Grappa getrunken haben. Selbst unter Personen, die mehr oder weniger regelmässig Alkohol konsumieren, erscheint es aussergewöhnlich, in dieser Gesamtmenge Spirituosen einzunehmen.