Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte, beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die möglicherweise die Fahreignung ausschliesst. Eine Trunkenheitsfahrt als solche bildet ein Indiz dafür, dass der angetrunken Fahrende Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt.