O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden). Zwar geht auch der Leitfaden bei dieser Beispielgruppe von einem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand aus, von dem die Strafrichterin B. freigesprochen hat. Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte, beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die möglicherweise die Fahreignung ausschliesst.