Damit präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste, nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht (dazu Seeger, a.a.O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden).