der Anzeigekopie war ein Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt. Damit präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste, nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht (dazu Seeger, a.a.