VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die Blutprobe hätte nicht angeordnet werden dürfen. Der Administrativbehörde ging am 10. Februar 2004 eine Strafanzeige gegen B. ein wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs; der Anzeigekopie war ein Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt.