Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B. und sein Begleiter nach Alkohol rochen; sie leiteten daraus auch einen Zusammenhang mit ihren weiteren Feststellungen ab, dass es die beiden eilig hatten und ausdrücklich auf den Beizug der Polizei verzichten wollten; ausserdem soll der Beschwerdeführer beim Wegfahren den Randstein touchiert haben. Aufgrund der entsprechenden Meldung hatte die Polizei genügend Anlass, bei B. zu Hause vorzusprechen und geeignete Untersuchungsmassnahmen nach Art. 138 ff. VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) in die Wege zu leiten.