Die publizierte Rechtsprechung und die Lehre gehen stets davon aus, dass der Administrativmassnahme eine Trunkenheitsfahrt zugrunde liegt. Das ist daraus erklärbar, dass ein Atemtest oder eine Blutentnahme nur Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern gegenüber angeordnet wird, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen (Art. 55 Abs. 2 SVG). Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B. und sein Begleiter nach Alkohol rochen;