Sie darf davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen abweichen. Ob dies vorliegend zulässig ist, wie das Departement dies tut und in der angefochtenen Verfügung begründet, kann offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die Strafrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Gewichtspromille gefahren ist; die Vorinstanzen entnehmen den Akten genügend Indizien dafür, dass die Version mit dem Nachtrunk, zumindest in der vorgebrachten Form, nicht glaubhaft ist und B. daher in einem den Grenzwert deutlich überschreitenden angetrunkenen Zustand gefahren ist.