Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht. 4. Nun beruft sich B. auf das Strafurteil, das ihn vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand freispricht. Er erblickt darin einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 28 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Die Verwaltung ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Sie darf davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen abweichen.