Rund viereinhalb Monate nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 3 Monaten verursachte er die einleitend geschilderte Kollision. Die Blutalkoholkonzentration war mit mindestens 2,17 Promillen beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich. Angesichts dessen waren im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die kantonalen Behörden verpflichtet abklären zu lassen, ob der Beschwerdegegner an einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet.