Die Strafrichterin sprach B. vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe frei. Unter Hinweis auf den Freispruch verlangte B. die Rückgabe des Ausweises und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.) (...) Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185 entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt.