{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-304_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91053&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "916c9d5992e2301d2ed33458301fb91d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "366a5505e672bde78979a47658f4da8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304\nRegeste:\nVerkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch\n\n\nNach den Abklärungen im Strafverfahren soll der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause in der Zeit von 15:50 Uhr bis 16:30 Uhr insgesamt 3 dl Grappa getrunken haben. Selbst unter Personen, die mehr oder weniger regelmässig Alkohol konsumieren, erscheint es aussergewöhnlich, in dieser Gesamtmenge Spirituosen einzunehmen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich dabei zwar bloss um 3 Gläser. Das im Strafverfahren eingereichte, angeblich verwendete Glas nimmt einen Inhalt von rund 0,9 dl auf. Einer osteuropäischen Sitte entsprechend fülle er die Gläser \"jeweils bis oben\". \"3 Gläser\" sind für einen 90 kg schweren Mann auch im Hinblick auf die noch geltende Grenze von 0,8 ‰ noch nicht alarmierend. Nach der vom Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit einem Branchenverband im Internet publizierten Promilletabelle (gastrosuisse.ch) ergäbe dies 0,5 Gewichtspromille. Diese Tabelle geht aber, wie alle andern Dokumente im Bereich der Alkoholprävention, von den in Gastgewerbebetrieben verwendeten Standardgläsern aus, die den Anforderungen nach Art. 9 der Deklarationsverordnung (SR 941.281) für geeichte oder markierte Schankgefässe entsprechen. Ein Standardglas für Spirituosen ist für eine Füllmenge von 2 cl bzw. – bei Bestellung eines \"Doppelten\" – von 4 cl vorgesehen (je bis zum unteren Rand des entsprechenden Füllstrichs). Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen der Polizei bereits das achte \"doppelte Grappa\" bestellt und zur Hälfte ausgetrunken gehabt. Vergegenwärtigt man sich einen solchen Alkoholkonsum innerhalb von rund 40 Minuten, so erscheint dies als reichlich aussergewöhnliches Trinkverhalten. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um einen Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an eine Auffahrkollision handelt, dem wiederum ein mehrstündiger Bierkonsum in nicht gerade harmlosem Ausmass vorangegangen war. Wer derart Alkohol konsumiert, der gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seines Trinkverhaltens. Das gilt wie erwähnt unabhängig davon, wieviel der Beschwerdeführer vor und wie viel nach dem Unfall konsumiert hat. Jedenfalls befand er sich deutlich in jenem Bereich, von dem die einschlägige Literatur annimmt, dass er nur durch Missbrauchstoleranz oder robuste Alkoholgewöhnung und damit durch chronischen Alkoholmissbrauch erreicht werden kann.\nFolgt man den Berechnungen im Strafurteil, wies B. bei seiner Fahrt eine BAK von 0,75 Gewichtspromillen auf. Grundlage für diese Berechnung bildet ein beim IRM Bern eingeholter ergänzender Bericht vom 7. September 2004. Diesen hatte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2004 beantragt mit der Begründung, sein Klient habe \"ca. 2 bis 3 gefüllte Gläser (enthält ca. 0,9 dl) getrunken\". Auftragsgemäss ging das IRM von einem Nachtrunk zwischen 1,8 bis 2,9 dl Grappa aus und errechnete für den rechtsrelevanten Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 0,75 und 1,29 Gewichtspromillen. Das Strafgericht hat offensichtlich nicht geprüft, welche Füllmenge das ihm eingereichte angeblich verwendete Glas maximal aufnimmt. Wenn der Beschuldigte von \"ca. 0,9 dl\" ausgeht, ergäben drei Gläser eine Menge von 2,7 dl; es ist nicht ersichtlich, warum die Strafrichterin von einem maximalen Nachtrunk von 2,9 dl ausgeht. Sie scheint einfach unverändert die Angaben des Verteidigers übernommen zu haben, ohne das zur Verfügung stehende Glas zu prüfen und ohne die Berechnung des Verteidigers zu hinterfragen, nach der 2 Gläser 1,8 dl und 3 Gläser 2,9 dl ergeben. Ginge man von einem maximalen Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt.\nWenn nun aber die Strafrichterin in integraler Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo letztlich von einem Wert von 0,75 ‰ ausgeht, kann diese \"Zufälligkeit\" bzw. der damit verbundene Freispruch vom Fahren in angetrunkenem Zustand nicht auch für die Frage massgebend sein, ob angesichts des festgestellten befremdlichen Trinkverhaltens des Beschwerdeführers nach wie vor Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad von mindestens 2,17 ‰ in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt wenige Monate zuvor Zweifel dahingehend aufkommen lässt, ob nicht eine die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik vorliegt. Das den geltend gemachten Nachtrunk in vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Anknüpfungspunkt für diese Zweifel bzw. für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist der aktenkundige, vorne eingehend geschilderte Alkoholkonsum und nicht die Fahrt mit dem Auto als solche. In der angefochtenen Anordnung der Administrativbehörde ist daher gar kein Abweichen vom Strafurteil zu erkennen, weshalb dieser Frage nicht näher nachzugehen ist.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2004 (VWBES.2004.304)"}