{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-304_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91053&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "916c9d5992e2301d2ed33458301fb91d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "366a5505e672bde78979a47658f4da8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304\nRegeste:\nVerkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch\n\n\nDie Verwaltung ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Sie darf davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen abweichen. Ob dies vorliegend zulässig ist, wie das Departement dies tut und in der angefochtenen Verfügung begründet, kann offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\nDie Strafrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Gewichtspromille gefahren ist; die Vorinstanzen entnehmen den Akten genügend Indizien dafür, dass die Version mit dem Nachtrunk, zumindest in der vorgebrachten Form, nicht glaubhaft ist und B. daher in einem den Grenzwert deutlich überschreitenden angetrunkenen Zustand gefahren ist. Unabhängig davon ist unbestritten, dass das dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 um 17:28 Uhr entnommene Blut einen Alkoholgehalt von minimal 2,17 Promille aufwies. Die publizierte Rechtsprechung und die Lehre gehen stets davon aus, dass der Administrativmassnahme eine Trunkenheitsfahrt zugrunde liegt. Das ist daraus erklärbar, dass ein Atemtest oder eine Blutentnahme nur Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern gegenüber angeordnet wird, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen (Art. 55 Abs. 2 SVG). Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B. und sein Begleiter nach Alkohol rochen; sie leiteten daraus auch einen Zusammenhang mit ihren weiteren Feststellungen ab, dass es die beiden eilig hatten und ausdrücklich auf den Beizug der Polizei verzichten wollten; ausserdem soll der Beschwerdeführer beim Wegfahren den Randstein touchiert haben. Aufgrund der entsprechenden Meldung hatte die Polizei genügend Anlass, bei B. zu Hause vorzusprechen und geeignete Untersuchungsmassnahmen nach Art. 138 ff. VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die Blutprobe hätte nicht angeordnet werden dürfen.\nDer Administrativbehörde ging am 10. Februar 2004 eine Strafanzeige gegen B. ein wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs; der Anzeigekopie war ein Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt. Damit präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste, nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht (dazu Seeger, a.a.O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden). Zwar geht auch der Leitfaden bei dieser Beispielgruppe von einem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand aus, von dem die Strafrichterin B. freigesprochen hat. Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte, beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die möglicherweise die Fahreignung ausschliesst.\nEine Trunkenheitsfahrt als solche bildet ein Indiz dafür, dass der angetrunken Fahrende Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen kann. Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt. Gerade der Fall des B. eignet sich, dies unter zwei Aspekten näher darzulegen."}