{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-304_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91053&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "916c9d5992e2301d2ed33458301fb91d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "366a5505e672bde78979a47658f4da8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2004 VWBES.2004.304\nRegeste:\nVerkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch\n\nSOG 2004 Nr. 32\nArt. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs.1bis SVG. Der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik kann auch dann die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärungen rechtfertigen, wenn der Fahrzeuglenker wegen eines geltend gemachten Nachtrunks im Strafverfahren freigesprochen wurde.\nSachverhalt:\nB. verursachte eine Auffahrkollision; er hatte nicht bemerkt, dass auf seiner Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne vor einer Lichtsignalanlage wartete. Der Unfall wurde zunächst mit einem Unfallprotokoll erledigt. Kurz danach teilte der andere Fahrzeuglenker der Polizei mit, der Unfallverursacher sei wahrscheinlich angetrunken gewesen. Bei der Kontrolle in seiner Wohnung verweigerte B. den Atemlufttest. Das anschliessend im Spital entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Gewichtspromillen auf. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab; das Departement des Innern ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Die Strafrichterin sprach B. vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe frei. Unter Hinweis auf den Freispruch verlangte B. die Rückgabe des Ausweises und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.) (...) Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185 entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt. Personen mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (E. 2 e). Im Schrifttum wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan: Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994, S. 453; vgl. auch derselbe: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). René Schaffhauser (Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1992, S. 35) führt aus, es stehe fest und unter Medizinern und Psychologen sei heute grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer BAK-Wert selbst beim Alkoholersttäter in aller Regel ein Indiz für gewisse Suchtprobleme darstelle. Diese (nicht ganz neue) Erkenntnis scheine unseren Verwaltungen und Gerichten noch nicht ausreichend bekannt zu sein. Betrachte man die Entscheide zu den Sicherungsentzügen wegen Trunksucht, gewinne man (überspitzt formuliert) oft den Eindruck, es werde nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zunächst einmal wiederholt ein Warnungsentzug ausgesprochen, ohne sich vorerst die Frage nach der Trunksucht überhaupt zu stellen. Erst wenn man zur Erkenntnis komme, dass auch lange Warnungsentzugsdauern keine Wirkung hätten, werde die Frage nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) ernsthaft aufgeworfen. Die Frage, ob ein Warnungs- oder ein Sicherungsentzug auszusprechen sei, sei nicht aufgrund von Erwägungen zur Verhältnismässigkeit, sondern in Beantwortung der Rechtsfrage zu klären, ob Ungeeignetheit – hier: Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne – vorliege. R. Seeger (Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 7) legt dar, mit einem FIAZ-Ereignis habe die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Nicht selten liege dem ein chronisches Alkoholproblem zugrunde. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergebe sich unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf Jahren und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promillen.\n3. Der Beschwerdeführer lenkte bereits am 10. Juni 2003 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die Blutalkoholkonzentration betrug beim damaligen Vorfall mindestens 1,24 Promille. Rund viereinhalb Monate nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 3 Monaten verursachte er die einleitend geschilderte Kollision. Die Blutalkoholkonzentration war mit mindestens 2,17 Promillen beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich. Angesichts dessen waren im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die kantonalen Behörden verpflichtet abklären zu lassen, ob der Beschwerdegegner an einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet. Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht.\n4. Nun beruft sich B. auf das Strafurteil, das ihn vom Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand freispricht. Er erblickt darin einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 28 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11)."}