Die Mandantin entband Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 3.5.2004 bezüglich vier Punkten von der anwaltlichen Schweigepflicht und hatte Kenntnis davon, dass Q. am 31.3.2004 bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwältin X. eingereicht hatte. Dass sich Frau Q. in Kenntnis dieser Tatsachen nicht ihrerseits an die Anwaltskammer wandte, kann durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sie an der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungslegung sowie an der Höhe des geschuldeten Honorars nichts auszusetzen hatte. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass Rechtsanwältin X. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen hätte. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2004 (VWBES.2004.214)