Im vorliegenden Fall nahm Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 5.5.2004 gegenüber der Anwaltskammer Stellung zur Anzeige des Beschwerdeführers, wobei sie sich gestützt auf eine nur punktuelle Entbindung vom Berufsgeheimnis darauf beschränkte, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Die Mandantin entband Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 3.5.2004 bezüglich vier Punkten von der anwaltlichen Schweigepflicht und hatte Kenntnis davon, dass Q. am 31.3.2004 bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwältin X. eingereicht hatte.