Die Interessen des Klienten werden in genügender Weise dadurch gewahrt, dass die Anwaltskammer ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ZR 1976, Nr. 28). d) Im vorliegenden Fall nahm Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 5.5.2004 gegenüber der Anwaltskammer Stellung zur Anzeige des Beschwerdeführers, wobei sie sich gestützt auf eine nur punktuelle Entbindung vom Berufsgeheimnis darauf beschränkte, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen.