StGB behält die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Das Anwaltsgesetz statuiert zwar nicht ausdrücklich eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Anwaltskammer, doch vertritt Guldener zu Recht die Auffassung, dass eine Auskunftspflicht besteht, wobei er so weit geht, in der Verweigerung der Auskunfterteilung im Extremfall einen Patententzugsgrund zu sehen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 619 Anm. 43). Die Interessen des Klienten werden in genügender Weise dadurch gewahrt, dass die Anwaltskammer ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ZR 1976, Nr. 28).