Müsste sich der Rechtsanwalt gegenüber der Aufsichtskommission an das Anwaltsgeheimnis halten, so könnte er sich oft nicht richtig verteidigen. In andern Fällen könnte ihm das Anwaltsgeheimnis dazu dienen, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Art. 321 Ziff. 3 StGB behält die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor.