O., S. 6053/54). Sieht ein Rechtsanwalt davon ab, einen Kostenvorschuss einzuverlangen, so kann es dafür zureichende Gründe geben. Es liegt darin keine Verletzung von Berufsregeln und somit auch kein Grund, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. c) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer als Aufsichtsbehörde keine Geltung hat (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, Rz 35 zu Art. 321 StGB S. 1023). Müsste sich der Rechtsanwalt gegenüber der Aufsichtskommission an das Anwaltsgeheimnis halten, so könnte er sich oft nicht richtig verteidigen.