BGFA besagt, dass der Anwalt den Klienten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungslegung informiert und ihn periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert. Eine Pflicht, Vorschüsse zu erheben, wird von den in Art. 12 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28.4.1999, BBl 1999, S. 6'054) nirgends erwähnt. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 31.3.2004 angeführten Standesregeln des Solothurnischen Anwaltsverbandes enthalten keine derartige Pflicht, was im Übrigen für ein Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer ohne Bedeutung wäre.