Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht keine Berufsregelverletzung angenommen. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass Rechtsanwältin X. weder in einem seit Juli 2003 pendenten Zivilprozess noch im seit 4.12.2002 pendenten Eheschutzverfahren Vorschüsse verlangt, Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert habe. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA. b) Die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA besagt, dass der Anwalt den Klienten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungslegung informiert und ihn periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informiert.