Daraus ergibt sich, dass das von der Klientin ausgefüllte Gesuchsformular nicht zu beanstanden war. Sie gab lediglich die tatsächlichen monatlichen Einnahmen an und veranschlagte bei den monatlichen Belastungen keine Auslagen für Wohnkosten. Die Einreichung des betreffenden Gesuches durch Rechtsanwältin X. verstiess nicht gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht keine Berufsregelverletzung angenommen.