Bei der Berechnung des Einkommens ist auszugehen vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers; dazu hinzuzurechnen sind all jene Mittel, über die ein Gesuchsteller tatsächlich verfügt. Fiktives Einkommen kann nicht angerechnet werden (Beat Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Aarau 1990, S. 71 ff.). Geklärt werden soll schliesslich die Frage, ob der Gesuchsteller aus den ihm effektiv zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten des Prozesses bezahlen kann. Daraus ergibt sich, dass das von der Klientin ausgefüllte Gesuchsformular nicht zu beanstanden war.