Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, derer er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181). Wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat deshalb das dafür vorgesehene Gesuchsformular auszufüllen und einzureichen. Dieses Gesuch soll Auskunft geben über die gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, nicht nur über Einnahmen und Ausgaben, sondern auch über Vermögen und Schulden. Bei der Berechnung des Einkommens ist auszugehen vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers;