Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, derer er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181).