a BGFA (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61: sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) verletzt habe. Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen.