§ 15 Abs. 2 AnwG (der heutige § 16 Abs. 2 AnwG) lautete: "Gegen den Entscheid nach § 12 Absatz 4 kann auch die Anzeigerin oder der Anzeiger Beschwerde führen" (Vernehmlassungsentwurf, S. 22). c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Entscheide nach § 13 Abs. 4 AnwG, mit denen die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht, auch jene Entscheide umfasst, in denen einer Anzeige keine Folge gegeben wird, weil das angezeigte Verhalten als korrekt taxiert wurde. Demnach ist Q. zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.