Im Vernehmlassungsentwurf von 1999 kam dies denn auch noch deutlicher zum Ausdruck. § 12 Abs. 4 AnwG (der heutige § 13 Abs. 4 AnwG) lautete: "Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen. Der Beschluss wird auch der Anzeigerin oder dem Anzeiger eröffnet." § 15 Abs. 2 AnwG (der heutige § 16 Abs. 2 AnwG) lautete: "Gegen den Entscheid nach § 12 Absatz 4 kann auch die Anzeigerin oder der Anzeiger Beschwerde führen" (Vernehmlassungsentwurf, S. 22).