Gerade dies ist vorliegend der Fall. Während der Wortlaut des Gesetzes ein auf Keine-Folge-Entscheide in Bagatellfällen eingeschränktes Beschwerderecht des Anzeigers statuiert, geht aus den Materialien klar hervor, dass der Anzeiger wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion bei sämtlichen Keine-Folge-Entscheiden ein Beschwerderecht haben sollte, auch in jenen Fällen, in denen die Anwaltskammer das angezeigte Verhalten als korrekt erachtet und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet. Im Vernehmlassungsentwurf von 1999 kam dies denn auch noch deutlicher zum Ausdruck.