(Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz 419 S. 90). Bei der Auslegung gegen den Wortlaut (contra legem) kommt der Besinnung auf den Zweck einer Gesetzesbestimmung vorrangige Bedeutung zu (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 124 f. S. 39 mit Hinweisen). Eine teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 126 S. 40). Gerade dies ist vorliegend der Fall.