Ein derart eingeschränktes Beschwerderecht des Anzeigers geht aus den Materialien aber nirgends hervor und entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die grammatikalische Auslegung einer Norm ist Ausgangspunkt und geht vom Wortlaut der Bestimmung aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 91/92 S. 30). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Wortlaut abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der Norm entspricht (Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz 419 S. 90).